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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper – SchwHKlV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2011, 1917)

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
3

MF
60,98501 – 0,85831 S + 0,16449 F.
Dabei sind:
4
MF
Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S
Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
F
Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).

4
5Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet.
6F* wird wie folgt berechnet:
7

F*
0,95 G – 3.
Dabei sind:
8
F*
Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
G
Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.

8
9Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe

Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25